Ehepartner, von denen einer die Scheidung eingereicht hat, sind verpflichtet, dem Gericht die erforderlichen Angaben zu machen, die benötigt werden, um den Versorgungsausgleich berechnen zu können. Geschieht das von einer Seite nicht, so kann gegen ihn ein Zwangsgeld verhängt werden. Dies unabhängig davon, dass die Meinung vertreten wird, die Voraussetzung für eine Ehescheidung lägen nicht vor, weil die vom scheidungswilligen Partner angegebene Trennungszeit nicht stimme. Es kommt nur darauf an, dass der Scheidungsantrag „rechtshängig“ geworden ist. (OLG Oldenburg, 14 WF 114/11)