Auch wenn eine Eigentümergemeinschaft wegen unvorhergesehener Ausgaben vor einem Liquiditätsproblem steht, darf der Verwalter nicht ohne Zustimmung der Gemeinschaft einen Kredit aufnehmen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Er habe keine „gesetzliche Kompetenz“ zur Aufnahme eines Darlehens.
Nur mit einem „ihn ermächtigenden oder das Geschäft genehmigenden Beschluss der Eigentümer“ dürfe er tätig werden. (BGH, V ZR 197/10)