Der Regierungsentwurf zum Verkehrsteueränderungsgesetz vom 23.5.2012 sieht am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes neue Regelungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts vor. Hintergrund hierfür ist, einen Anreiz durch die Kfz-Steuer zur Anschaffung eines umweltfreundlichen Elektrofahrzeuges zu verstärken. Daher wird die bereits derzeit bestehende Steuerbefreiung auf Elektrofahrzeuge verdoppelt. Das ist in erster Linie die Regelungen vorgesehen, dass alle vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2015 erstmals zugelassenen Pkw, Nutzfahrzeuge, Leichtfahrzeuge und Krafträder für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit werden, wenn sie reine Elektrofahrzeuge sind. Der 18.5.2011 war das Datum des Beschlusses des Bundeskabinetts zum Regierungsprogramm Elektromobilität, indem diese neue Vergünstigung zu erstem Mal konkret bekannt geworden ist.

Bereits derzeit besteht eine fünfjährige Steuerbefreiung für Pkw als reines Elektrofahrzeug. Mit der Gesetzesänderung wird die Begünstigung auf alle Fahrzeugklassen ausgedehnt und erweitert, also nicht nur Pkws, sondern auch Nutz- und Leichtfahrzeuge sowie Krafträder als andere reine Elektrofahrzeuge. Im Anschluss an den Zeitraum der zehnjährigen Steuerbefreiung werden reine Elektrofahrzeuge erstmals besteuert, wobei sich die reguläre Steuer um die Hälfte ermäßigt. Eine Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt und soweit sie bei einem Wechsel des Halters noch nicht abgelaufen sein sollte, wird sie dem neuen Halter gewährt. Dabei haben die Tage, in denen ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird und die Zeiträume außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.

Bei erstmaliger Zulassung erst ab dem 1. Januar 2016 kommt es zur Fortführung der bisherigen Steuerbefreiung von fünf Jahren für reine Elektrofahrzeuge. Diese Rückführung der Steuerbefreiung dient – so offiziell die Gesetzesbegründung – der Stabilisierung des Kraftfahrzeugsteueraufkommens und erfolgt aufgrund der wahrscheinlichen Marktdurchdringung von reinen Elektrofahrzeugen im Jahre 2016.

Hinzu kommt bei der Kfz-Steuer noch zu Anpassungen hinsichtlich der Fahrzeugklassen. Das geltende Kraftfahrzeugsteuerrecht weicht teilweise von der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklassifizierung ab. Entstanden ist diese Abweichung durch die steuerlich vorgenommen grobe Einteilung in Fahrzeuge, die überwiegend der Personenbeförderung dienen und andere Fahrzeuge. Da die derzeitigen Abgrenzungskriterien hinsichtlich der Fahrzeugklassen regelmäßig zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Fahrzeuge aufgrund der Abweichungen von der verkehrsrechtlichen Einstufung führen, ist die Abgrenzung mit erhöhtem Erfüllungsaufwand der Behörden verbunden und für die betroffenen Autofahrer oft nicht nachvollziehbar. Zukünftig soll dem Grunde nach daher die verkehrsrechtliche Einstufung in die Fahrzeugklassen verbindlich sein.

Die Änderungen sollen am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft. Dann wirken sie entsprechend zurück auf für die ab dem 18.5.2011 erstmals zugelassenen Wagen gebt es die Steuerbefreiung.