Hat ein Immobilienmakler einen Hausverkäufer und einen Interessenten soweit zusammengebracht, dass von ihnen ein Kaufvertrag unterschrieben worden ist, so kann er auch dann auf Bezahlung der Maklercourtage bestehen, wenn der Vertrag wieder aufgehoben wird, weil sich die Parteien doch noch in die Haare gekriegt haben. Der Verkäufer des Hauses, der hier die Provision laut Maklervertrag zu zahlen gehabt hätte, könne nicht argumentieren, so das Oberlandesgericht Koblenz, ein Kaufvertrag sei letztlich nicht zustande gekommen. Nur wenn ein solcher Ausschluss tatsächlich im Maklervertrag gestanden hätte, könne die Courtage verweigert werden. (OLG Koblenz, 1 U 1344/09)