Zum 1. Januar 2012 sind wieder – wie praktisch zu jedem Neujahrstag – einige gravierende Änderungen im Steuerrecht zu verzeichnen.
Arbeitnehmer können sich über die kleine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages um 80 Euro freuen, die bereits rückwirkend für das Jahr 2011 gewährt wird. Diese Änderung ist Teil des umfangreichen Paketes von Steueränderungen (insbesondere zur Einkommensteuer).
Nachstehend werden daher nur ein paar wichtige Steueränderungen dargestellt, während der vorgenannte Artikel-Link umfassend informiert.
Wegfall der Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern
Mit Wirkung vom 01.01.2012 entfällt die Einkommensprüfung bei eigenem Kindeseinkommen (Einkünfte und Bezüge). Vor diesem Stichtag gilt der so genannte Fallbeil-Effekt. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (Grundbedarf) liegt bis zum 01. Januar 2012 noch bei 8.004 Euro. Sofern diese Einkommensgrenze auch nur um 1 Euro überschritten wurde, waren für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011 alle kindbedingten Vergünstigungen verloren.
Die meiste Steuervereinfachung bringt die erleichterte steuerliche Absetzbarkeit für die Kosten der Kinderbetreuung. Durch den Verzicht auf den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen der Eltern für den Anspruch zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten können ab dem Jahr 2012 alle Eltern die Kosten der Kinderbetreuung im Rahmen der Höchstbeträge steuerlich absetzen. Der zweite Teil ist der Wegfall der einkommensabhängigen Prüfung der Einkünfte und Bezüge für volljährige Kinder. Wie dargestellt, müssen Eltern und volljährige Kinder nicht mehr aufwändig nachweisen, dass das Einkommen des Kindes unter 8.004 Euro pro Kalenderjahr liegt. Stattdessen muss erst nach Abschluss der ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das volljährige Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist oder nur eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst bis zu 400 Euro ausübt.
Vereinfachungen bei der Vermietung an Angehörige
Es werden die Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung vereinheitlicht und es entfällt dann der Verzicht auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose in diesen Fällen. Die Folgen einer verbilligten Wohnraumüberlassung zwischen 56% und 75% der Marktmiete fallen weg. Ab dem 01.01.2012 gelten 66% bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete als maßgeblicher Ansatz für eine vollentgeltliche Vermietung mit vollem Werbungskostenabzug (§ 21 Abs. 2 EStG). Damit gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2012: Beträgt die vereinbarte Miethöhe mindestens 66% der ortsüblichen Miete, so gilt die Vermietung als vollentgeltlich und erlaubt den vollen Abzug der mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten. Die früher aufwändig zu erstellende Ertragsprognose ist entfallen. Beträgt die vereinbarte Miethöhe weniger als 66% der ortsüblichen Miete, ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Als Folge sind dann die Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Erklärung zur Einkommensteuer abziehbar.
Wegfall der tageweisen Vergleichsrechnung bei der Pendlerpauschale
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 ist ein Wechsel zwischen den Abrechnungsarten zwischen öffentliche Verkehrsmittel und eigenem PKW nicht mehr möglich. Der Steuerpflichtige muss sich entweder für den Ansatz der Entfernungspauschale je Kilometer (Kilometer-Pauschale) oder für den Ansatz der Kosten für Bus- und Bahntickets entscheiden. Vorher musste das Finanzamt ggf. tageweise prüfen, welcher Ansatz günstiger für den Steuerbürger war. Damit entfällt auch für den Steuerbürger die Pflicht ggf. taggenaue Aufzeichnungen über die Wahl des Verkehrsmittels für den Weg zur Arbeit zu führen.
Kapitaleinkünfte bei Spenden und außergewöhnlicher Belastung
Ab dem Jahr 2012 entfällt die Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spendenabzugsvolumens (vgl. § 2 Absatz 5b EStG). Eigentlich sollte bereits die Besteuerung von Kapitaleinkünften mit der Einführung der Abgeltungsteuer erledigt sein. Doch der Gesetzgeber hatte noch bestimmt, dass die Kapitaleinkünfte ausnahmsweise doch zu berücksichtigen seien, wenn es um die Berechnung der zumutbaren Belastung bei der außergewöhnlichen Belastung oder um die Bestimmung der Einkommensgrenze für den zulässigen Spendenabzug geht. Diese Regelung entfällt nun endlich ab dem Jahr 2012.
Förderung der Familienpflegezeit
Zwar kein Steuergesetz aber immerhin auch eine Verbesserung für viele pflegende Angehörige. Denn mit der staatlichen Förderung der Familienpflegezeit wird pflegenden Angehörigen die Möglichkeit geboten, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geforderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten.
Fazit: Auch im Jahr 2012 sind vom Steuerberater und Steuerpflichtigen zahlreiche Änderungen – insbesondere im Einkommensteuerrecht zu berücksichtigen. Der überwiegende Teil kommt dem Steuerpflichtigen zugute. Dies gilt insbesondere für Familien mit Kindern.