Sind Index-Zertifikate Börsentermingeschäfte oder als Schuldverschreibungen bloße Wertpapiere? Mit dieser Frage mussten sich jüngst Finanzrichter beschäftigen. Denn Verluste aus Termingeschäften können Selbstständige deutlich schwieriger als mit üblichen Titeln steuerlich geltend machen. Hier gibt es nämlich ein gesetzliches Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte, hieraus resultierende Verluste dürfen nur gleichartige Gewinne mindern und ansonsten in der Bilanz nicht berücksichtigt werden.

Verluste zählen grundsätzlich steuerlich nur, wenn Papiere verkauft oder Termingeschäfte aufgelöst werden. Das rechnerische Buchminus in Bezug auf den eigenen Depotbestand ist im Privatbereich unerheblich. Werden Titel abgestoßen oder Terminmarktgeschäfte aufgelöst, ist der Verlust mit anderen Kapitaleinnahmen wie Zinsen, Dividenden, möglicherweise doch realisierte Kursgewinne oder ausbezahlte Erträge aus Kapitallebensversicherungen verrechenbar und bei einem nicht oder nicht ausreichend vorhandenem Plus in den Folgejahren nutzbar. Werden Wertpapiere hingegen in der Steuerbilanz als Finanzanlagen und damit Betriebsvermögen ausgewiesen, kann bereits vorab eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf den aktuellen Börsenkurs erfolgen, wenn der unter dem Kaufpreis liegt.

Das gelingt Unternehmern auch mit Index-Zertifikaten in der Bilanz, urteilte das Finanzgericht Köln (Az. 7 K 4682/07). Diese Derivate sind keine Termingeschäfte, sondern Schuldverschreibungen, so dass Verluste hieraus nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen, stellten die Richter klar. Durch die spätere Rückzahlung des Emittenten an den Erwerber wird die durch die Schuldverschreibung begründete Forderung erfüllt, so wie bei einer Anleihe.

Zudem sollen dem Geschäft mit Indexzertifikaten die für Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit und damit das für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers fehlen. Dieser wird nicht dazu verleitet, mit geringem Einsatz eigenen Vermögens auf weit überproportionalen Gewinn zu spekulieren. Sein Verlustrisiko ist auf den Kaufpreis begrenzt. Indexzertifikate haben auch nicht die für Termingeschäfte spezifische Hebelwirkung. Auch die Gefahr des Totalverlustes bestehe bei Indexzertifikaten nicht in dem für Termingeschäfte typischen Maße. Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards oder Futures, nicht aber Zertifikate mit Bezug auf den DAX oder einzelne Aktien.

Das Gericht begründet seinen Urteilstenor mit ausführlichen Hinweisen auf das Wertpapierhandelsgesetz und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Interessierten ist die Lektüre des sehr langen Textes ans Herz zu legen.