Umsatzsteuer: Erstattet das Finanzamt für mehrere Jahre, ist es dennoch nicht mehrjährig.

Wird einem Unternehmer für mehrere Jahre rückwirkend von ihm gezahlte Umsatzsteuer erstattet, so hat er den Betrag als Einnahme zu versteuern. Er kann jedoch nicht die Steuervergünstigung für „mehrjährige Tä-tigkeiten“ (so genannte Fünftelregelung) in Anspruch nehmen. Eine Steuererstattung habe keinen „Entgelt-charakter“, da sie nicht als Gegenleistung für eine Leistung des steuerpflichtigen Unternehmers anzusehen sei. Zudem fehle es „am Merkmal der Mehrjährigkeit, da die Tätigkeit der Firma (hier die Bereitstellung von Spielautomaten) gegenüber dem einzelnen Spieler lediglich einen Zeitraum von einigen Minuten oder Stun-den“ umfasse. (FG Münster, 6 K 2201/09 F vom 20.10.2011)