Hat eine Frau einen Neuwagen bestellt (hier zu einem Preis von 18.000 €) und vereinbart sie mit dem Händler – nachdem sie von der langen Wartezeit erfährt -, dass der sich auch über andere Händler informieren soll, ob die den Wagen schneller besorgen können (was auch gelingt), so muss sie es in Kauf nehmen, dass das gelieferte Auto rund 300 gefahrene Kilometer aufweist. Kann sie die Behauptung nicht beweisen, ihr sei zugesichert worden, dass das Auto per Transporter geliefert werde, und hat sie bei der Übergabe die Laufleistung sogar unterschrieben (was sie hier damit zu erklären versuchte, sie sei „in Eile“ gewesen), so kann sie weder eine Preisminderung noch die Lieferung eines neuen Fahrzeugs durchsetzen.
(OLG Bamberg, 6 U 6/12)