Arbeitnehmer können ab Januar 2012 ihre Arbeits­zeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Wochen­stunden reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Das geht, wenn der Arbeit­geber zustimmt. In der Familien­pflege­zeit zahlt der Arbeit­geber neben dem Teil­zeit­lohn einen Ausgleich für die Hälfte der Gehalts­einbuße. Nach der Pflege muss der Mitarbeiter so lange zum reduzierten Gehalt Voll­zeit arbeiten, bis die Firma ihren Ausgleich wieder drin hat.

Schon bisher können Angehörige für akute Pflegefälle sofort zehn Tage freinehmen, um etwa einen ambulanten Pflege­dienst zu organisieren. Ist der Angehörige bereits wenigs­tens in Pfle­gestufe I einge­stuft, kann ein Angehöriger bis zu sechs Monate Pflege­zeit beim Arbeit­geber schriftlich beantragen. Auf diese beiden Varianten der Pflege­zeit haben Angehörige anders als auf die Familien­pflege­zeit einen gesetzlichen Anspruch. Die sechs­monatige Pflege­zeit bekommen allerdings nur Mitarbeiter in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.