Ein aktuelles BMF-Schreiben befasst sich mit der lohnsteuerlichen Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2012.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, so die Finanzverwaltung, wenn auch Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden.

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2012 betragen
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,87 Euro,
b) für ein Frühstück 1,57 Euro.